Einkommen bis 11.000,- Null Einkommensteuer
über 11.000,- bis 18.000,- 25%
über 18.000,- bis 31.000,- 35%
über 31.000,- bis 60.000,- 42%
über 60.000,- bis 90.000,- 48%
über 90.000,- bis 1 Mio 50%
über 1 Mio 55%
Somit wird die Rechtsform des Einzelunternehmens bzw. der Personengesellschaft unter gewissen Voraussetzungen und abhängig von der Höhe des Gewinnes steuergünstiger als die GmbH. Teilweise auch deshalb, da die Kapitalertragsteuer für Ausschüttungen von 25% auf 27,5% erhöht wird.
Neuer Einkommensteuertarif
Absetzbeträge und Pendlerbegünstigungen
Ab 2016 gibg es keinen Arbeitnehmerabsetzbetrag mehr. Dafür wird der Verkehrsabsetzbetrag auf Euro 400,- pro Jahr erhöht. Der Verkehrsabsetzbetrag steht allen Dienstnehmern zu.
Ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag von Euro 690,- steht geringverdienenden Pendlern (Einkommen nicht mehr als 12.000,-) zu, die Anspruch auf eine Pendlerpauschale haben. Zwischen einem Einkommen von Euro 12.000,- und 13.000,- kommt es zu einer gleichmäßigen Einschleifung auf Euro 400,-.
Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen
Bisher gab es für Arbeitnehmer mit einem Einkommen unter der Steuergrenze eine Gutschrift von 10% des SV-Beitrages und von Pflichtbeiträgen an Interessensvertretungen max. Euro 110,- bzw. wenn eine Pendlerpauschale zustand zusätzlich Euro 290,-. In Summe Euro 400,- pro Jahr. Ab 2016 werden 50% des SV-Beitrages rückerstattet - max. Euro 400,-. Wenn eine Pendlerpauschale zusteht sind es Euro 500,-. Für das Jahr 2015 gibt es eine Übergangsregelung.
Uneingeschränkter Verlustvortrag für Einnahmen/Ausgabenrechner
Einnahmen/Ausgabenrechner erhalten einen uneingeschränkten Verlustvortrag. Bisher konnten Anlaufverluste der ersten drei Jahre und ferner die Verluste der letzten drei Jahre vorgetragen werden.
Verpflichtende Datenübermittlung bei bestimmten Sonderausgaben
Bei Sonderausgaben (Kirchenbeiträge, Spenden, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung und dem Nachkauf von Versicherungszeiten) kommt es zu einer verpflichtenden Datenübermittlung zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung. Der Einzahlende hat der empfangenden Organisation entsprechende Daten bekannt zu geben. Ein Eintrag in der Steuererklärung soll dadurch nicht mehr notwendig sein. Nur im Falle der Zehntelung des Einmalbetrages der Weiterversicherung bzw. der Zehntelung des Nachkaufsbetrages von Versicherungszeiten oder der Berücksichtigung der Sondernausgaben im Rahmen des erweiterten Personenkreises ist ein Antrag notwendig.
"Topfsonderausgaben" nur noch 5 Jahre absetzbar
Die "Topfsonderausgaben" - freiwillige Versicherungen (KV, UV, PV, LV) und Kosten für Wohnraumschaffung und -sanierung sind ab 01.01.2016 nicht mehr absetzbar. Für bestehende Versicherungsverträge, die vor dem 01.01.2016 abgeschlossen wurden bzw. Wohnraumbeschaffung und -sanierung, die vor 01.01.2016 begonnen hat, sind die Beiträge noch für 5 Jahre absetzbar, also bis 2020. Darlehen für die Wohnraumschaffung oder -sanierung müssen vor dem 01.01.2016 aufgenommen werden.
Barzahlung in der Baubranche
Barzahlungen in der Baubranche führen zum Abzugsverbot der Aufwendungen, die bar bezwahlt werden und einen Betrag von Euro 500,- übersteigen. Das Abzugsverbot betrifft nur Subunternehmer im Baubereich. Ferner wird ein Barzahlungsverbot für Lohnzahlungen an Dienstnehmer im Baugewerbe eingeführt.
Erhöhung Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag bei Inanspruchnahme von einem Elternteil wird von Euro 220,- auf Euro 440,- erhöht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile bisher je Euro 132,- ab 2016 je Euro 300,-.
Automatische Arbeitnehmerveranlagung in bestimmten Fällen
Neueinführung der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung in bestimmten Fällen. Wird bis 30. Juni des Folgejahres keine Arbeitnehmerveranlagung eingereicht und ergibt sich aufgrund der Daten, die dem Finanzamt vorliegen, eine Steuergutschrift, dann erfolgt die Veranlagung grundsätzlich automatisch. Auf jeden Fall erfolgt nach zwei Jahren bei Gutschrift zwingend eine antragslose Veranlagung durch das Finanzamt.
Mitarbeiterrabatt
Mitarbeiterrabatte sind geldwerte Vorteile aus dem kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Unter bestimmten Vorraussetzungen sind diese Rabatte steuerfrei. (max. 20% oder nicht mehr als Euro 1.000,- pro Jahr).
Sachbezug für Dienstautos, neuer Vorsteuerabzug bei ElektromotorenPKWs
- Sachbezug 2% der Anschaffungskosten des KFZ max. Euro 960,- monatlich
- Bei einer CO2 Emission von höchstens 130g/km für 2016 - 1,5%. Für die Folgejahre 2017 bis 2020 vermindert sich der Grenzwert um jährlich 3g/km.
- Bei einer CO2 Emission 0g/km (Elektromotorfahrzeuge) ist kein Sachbezug anzusetzten.
- Für den Sachbezug 2016 ist maßgeblich, ob das vorhandene KFZ einen Emissionswert von max. 130g/km hat, unerheblich ist, wann das KFZ angeschafft wurde.
Die Luxustangente von Euro 40.000,- für PKW und Kombi ist allerdings auch auf Elektrofahrzeuge anzuwenden. Allerdings steht für PKW und Kombi (Elektrofahrzeuge) mit CO2 Ausstoß von 0g/km ein Vorsteuerabzug zu. Zur Inanspruchnahme der Vorsteuer ist eine überwiegende betriebliche Verwendung des KFZ eine Voraussetzung. Somit steht unter Berücksichtigung der Luxustangente keine Vorsteuer zu, bei Anschaffungskosten ab Euro 80.000,-. Wird die Luxustangente Euro 40.000,- überschritten, ist eine Eigenverbrauchsbesteuerung notwendig. Der maximale Vorsteuerabzug beiträgt Euro 6.666,67.
Abgrenzung von Einlagenrückzahlung und Gewinnausschüttung
Die Entscheidungsfreiheit von Unternehmen bei der Rechtsform der Kapitalgesellschaft in Bezug auf Einlagenrückzahlungen und Gewinnausschüttungen wird doch nicht eingeschränkt. Einlagenrückzahlungen sind grundsätzlich beim Anteilsinhaber steuerfrei, solange die Anschaffungskosten der Beteiligung nicht überschritten werden.
Allerdings ist ab 2016 eine Voraussetzung für Kapitalrückzahlungen ein positiver Einlagenstand und für Gewinnausschüttungen eine positive Innenfinanzierung (vereinfacht Bilanzgewinn). Ein neues Evidenzkonto ist zu führen und dem Jahresabschluss beizulegen.
Kapitalertragsteuer-Erhöhung von 25% auf 27,5%
Weiterhin 25% Kapitalertragsteuer bei Zinsen aus Sparbüchern und Girokonten. Bei allen anderen Einkünften aus Kapitalerträgen kommt es zur Anhebung auf 27,5% Kapitalertragsteuer. Diese Anhebung betrifft auch Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften. Gesamtsteuerbelastung bei GmbH (Köst+Kest) bisher 43,75% - neu 45,625%.
Neue Abschreibungssätze bei Immobilien
Gebäudeabschreibungen im betrieblichen Bereich - 2,5%. Bisher 3% bei Gewerbebetrieb und 2% bei Freiberufler. Wird ein Betriebsgebäude zu Wohnzwecken verwendet, dann beträgt der Abschreibungssatz neu 1,5%. Weiterhin 1,5% Abschreibung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Grunderwerbsteuer, Aufteilung Grund und Boden, Abschreibung Großreparaturen
Verlängerung der Verteilung von Instandsetzungsaufwendungen
Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung war die Verteilung von Grund und Boden bisher: 20%/80% Neu: 40%/60%. Diese Änderung müssen auch Steuerpflichtige vornehmen, die vor 01.01.2016 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt haben.
Instandsetzungsaufwendungen waren bisher auf 10 Jahre zu verteilen. Diese sind in Hinkunft auf 15 Jahre zu verteilen.
Erhöhung der Immobilienertragsteuer von 25% auf 30% für "Neugrundstücke"
(Grundstück = Grund mit oder ohne Gebäude)
Anhebung der Immobilienertragsteuer von 25% auf 30% für alle Veräußerungen nach dem 31.12.2015. Für "Altvermögen", das sind Grunstücke, die vor dem 01.04.2002 angeschafft wurden, wird die begünstigte Besteuerung von 3,5% auf 4,2% des Veräußerungserlöses (Verkaufspreis) angehoben. Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben bei Grundstücksveräußerung dürfen dann in Anspruch genommen werden, wennn nicht die mit 3,5% oder 4,2% begünstigte Besteuerung ausgeübt wird. Der Inflationsabschlag wird gestrichen. Bei Grundstücken einer Körperschaft bleibt es bei der Veräußerung beim Steuersatz von 25%.
Grunderwerbsteuer neu
Für alle Erwerbsvorgänge von Grundstücken nach dem 31.12.2015 gilt:
Neuer Tatbestand: Grunderwerbsteuer bei Anteilsübertragung einer Personengesellschaft (Grundstück ist im Betriebsvermögen) - die Änderung des Gesellschafterbestandes von mindestens 95% innerhalb von fünf Jahren löst den Tatbestand der Grunderwerbsteuer aus. Bei Kapitalgesellschaften (Grundstück ist im Betriebsvermögen) kommt es bei Übertragung von 95% der Anteile bzw. bei Anteilsvereinigung von 95% zur Grunderwerbsbesteuerung.
Treuhändig gehaltene Anteile werdem Treugeber zugerechnet.
Teilweise kommt es zur Anrechnung von Grunderwerbsteuer vor Vorerwerben.
Die Bemessungsgrundlage bei der Veräußerung eines Gebäudes ist die Gegenleistung. Bei unentgeltlichen Übetragungen oder teilentgeltlichen Übertragungen (für den untentgeltlichen Teil) bzw. bei den o.a. Anteilsvereinungen ist die Bemessungsgrundlage der Grundstückswert. Zur Berechnung der Grundstückswertes gibt es zwei Möglichkeiten:
- "Pauschal-Modell" oder anhand eines
- geeigneten Immobilienpreisspiegels (Wert abzüglich 30%, Immobilienpreisspiegel bestellbar z.B. bei der WKO).
Ferner besteht die Möglichkeit, einen geringeren gemeinen Wert nachzuweisen. Bei unentgeltlichen Übertragungen im Familienverband ist bis Ende 2015 noch der dreifache Einheitswert für die GrEST anzusetzen und nicht der neue Grundstückswert.
Tarifstufen bei unentgeltlichen Erwerben im Familienverband (auch bei einer Übernahme von Schulden oder Belastungen ist im Familienverband immer Unentgeltlichkeit gegeben) ab 2016:
- Für die ersten 250.000,- 0,5%, für die nächsten 150.000,- 2%, darüber hinaus 3,5%.
- Bei entgeltlichen Erwerben von Grundstücken beträgt die GrEST immer 3,5% (Normaltarif).
Werden im Zusammenhang mit einer Betriebsübertragung Betriebsgrunstücke übertragen, dann beträgt die GrEST für den entgeltlichen Teil 3,5% und für den unentgeltlichen Teil gilt der Stufentarif, wobei dieser mit einem Höchstbetrag von 0,5% des Grundstückwertes begrenzt ist. Ferner wird in diesem Zusammenhang der Freibetrag bei der begünstigten Übertragung von Betrieben von Euro 365.000,- auf Euro 900.000,- angehoben.
Die GrEST Belastung kann auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden.
Neuer Umsatzsteuersatz von 13%
- Beherbergung
- Ab-Hof-Verkauf von Wein,
- Personenbeförderung mit Luftfahrzeugen im Inland (Inladsflüge),
- Lieferung von Kunstgegenständen,
- Umsätze der Künstler,
- Filmvorführungen,
- Eintritt bei Theatren,
- Museen u.a.
Für Beherbergungsbetriebe tritt der Steuersatz von 13% erst ab 01.05.2016 in Kraft. Umsätze, also Übernachtungen ab 01.05.2016 sind mit 13% Ust zu verrechnen. Erfolgt eine Buchungen mit Anzahlung oder Vorauszahlung bis 01.09.2015, gilt weiterhin der Steuersatz von 10%, wenn der Umsatz bis 31.12.2017 ausgeführt wird.
Keine Vorsteuerpauschalierung bei Buchführung
Die Basispauschalierung ist bei Buchführung (verpflichtende oder freiwillige) nicht mehr möglich.
Registrierkassen, Belegerteilungspflicht, Sofortabschreibung, Prämie
Einzelaufzeichnungsplficht der Barumsätze bzw. Kartenzahlungen, Schecks, Bons (auch bei Vermietung und Verpachtung).
Registrierkassenpflicht ab Euro 15.000,- Jahresumsatz und wenn die Barumsätze Euro 7.500,- im Jahr überschreiten.
Keine Manipulationsmöglichkeiten der Kasse, Belegerteilungsverpflichtung.
Ausnahme: Kalte-Hände-Umsätze, das sind Umsätze im Freien, nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten, bei einem Jahresumsatz von höchstens 30.000,-. Weiters ausgenommen sind Webshops.
Dem Leistungsempfänger ist ein Beleg auszustellen. Der Leistungsempfänger muss den Beleg bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitnehmen.
Wer zwischen 01.03.2015 und 31.12.2016 eine elektroische Registrierkasse anschafft oder ein bestehendes Aufzeichnungssystem umrüstet, kann eine Sofortabschreibung der Kosten vornehmen und eine Prämie (Euro 200,-) in Anspruch nehmen. Die Prämie ist im Jahr der Anschaffung 2015 oder 2016 in der Steuererklärung zu beantragen und ist steuerfrei.
Ab 2017 ist die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen durch kryptografische Signatur jedes Barumsatzes mittels Signaturerstellungseinheit notwendig.
Es ist bei Anschaffung einer neuen Registrierkasse bzw. bei Umrüstung einer bestehenden Registrierkasse mit dem Verkäufter bzw. Händler der Kasse zu klären, ob diese den gesetzlichen Erfordernissen 2016 und letztendlich auch 2017 entspricht.
Wir übernehmen diesbezüglich keinerlei Haftung.
Gewinnausschüttungen einer GmbH - Sozialversicherungspflicht
Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer mit Beteiligung über 50% bzw. über 25% und beherrschendem Einfluss werden 2016 der Bemessungsgrundlage der Sozialversicherung hinzugerechnet. Bisher erfolgte eine Hinzurechnung nur bei der SVA Landesstelle Oberösterreich. Ab 2016 wird die SVA aufgrund des Formulars für Kapitalerträge, Ka 1, über Gewinnausschüttungen informiert.
Meldung von Kapitalzuflüssen
Rückwirkende Meldung von Kapitalzuflüssen aus der Schweiz und aus Liechtenstein - zur Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen ist eine Einmalzahlung von 38% der Kapitalzuflüsse möglich. Die Bank muss schriftlich und unwiderruflich bis 30.09.2016 beauftragt werden.
Einsichtnahme ins Kontoregister und Einschaurecht in Bankkonten für die Finanzverwaltung
Zum Zwecke der Einsicht in Bankdaten der Steuerpflichtigen für die Finanzverwaltung wird ein zentrales Kontenregister eingerichtet. Kontenstände und -bewegungen werden hierin nicht ersichtlich sein. Die Daten für das zentrale Kontenregister liefern alle Kreditinstitute.
Einsichtnahme haben für strafrechtliche Zwecke die Staatsanwaltschaft und die Strafgerichte, für finanzstrafrechtliche Zwecke die Finanzbehörden und das Bundesfinanzgericht und wenn es zweckmäßig und angemessen ist, für abgaberechtliche Zwecke die Abgabenbehörde des Bundes und des Bundesfinanzgericht.
Der Steuerpflichtige wird über FinanzOnline informiert, wenn das Finanzamt Einsicht nimmt bzw. erhält er vor Einsichtnahme die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Einsichtnahme soll durch einen unabhängigen Rechtsschutzbeauftragten überprüft werden. Aufgrund des neuen Einschaurechts (Konteneinschau) besteht nun die Möglichkeit für die Abgabenbehörde außerhalb eines Finanzstrafverfahrens die Bankbewegung eines Abgabepflichtigen (teilweise auch Angehöriger) einzusehen.
Voraussetzungen hierfür sind: Es bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen (Erforderlichkeit), es ist zu erwarten, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären (Zwecksmäßigkeit) und es ist zu erwarten, dass der Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden der Bank nicht außer Verhältis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht (Verhältnismäßigkeit). Eine richterliche Genehmigung der Einschau ist notwendig.
Was ist eine Registrierkasse? Registrierkassen-,Einzelaufzeichnungs-,Belegerteilungspflicht
PC + Kassensoftware + Drucker
(PC oder Notebook oder Tablet; ein Drucker für Thermorollen, Kassenrollen u.ä., bei geringer Anzahl von Barzahlungen kann auch ein normaler A4 Drucker verwerndet werden.)
2017:
PC + Kassensoftware + Drucker + Signaturerstellungseinheit
Die Signaturerstellungseinheit liefert eine kryptografische Signatur für jeden Umsatz. Diese sollte als Hardware angeschaftt werden. Ab 2017 ist beabsichtigugt, dass auch Kreditkartenzahlungen und Bankomartkartenzahlungen ebenfalls über die Signaturerstellungseinheit laufen. Wie das funktionieren soll, ist bisher ungeklärt, da die Kartenzahlungen nicht über die Registrierkasse abgewickelt werden.
Was muss auf dem Kassenbeleg stehen?
2016:
- Bezeichnung des leistenden Unternehmens,
- fortlaufende Nummer
- Tag der Belegausstellung,
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder
- Art und Umfang der erbrachten Leistung,
- Betrag der Barzahlung
2017:
Zusätzlich zu den o.a. Angaben muss ab 2017 folgendes auf dem Kassenbeleg enhalten sein:
- Kassenidentifikationsnummer,
- Datum und Uhrzeit der Belegausstellung,
- Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt,
- zusätzlicher Inhalt des maschinenlesbaren QR-Codes gem. § 10 RKS-V,
- verschlüsselter Stand des Umsatzzählers,
- Seriennummer des Signaturzertifikates,
- Signaturwerte des betreffenden und des vorhergehenden Barumsatzes
Sowohl 2016 als auch 2017 ist vom Beleg eine Durchschrift oder Zweitschrift anzufertigen und auftzubewahren.
Wegfall der großen Versicherungsgrenze
Die große Versicherungsgrenze ca. 7.000,- pro Jahr bei selbständigen Erwerbstätigen (ohne Gewerbeschein, also keine Mitglieder der Wirtschaftskammer) fällt ab 2016 weg und es kommt zur Einbeziehung in die Versicherungsplficht bei Überschreiten der kleinen Grenze.
Somit gibt es bei "Neuen Selbständigen" egal ob mit oder ohne zusätzlicher Erwerbstätigkeit (Dienstnehmertätigkeit) nur noch die Geringfügigkeitsgrenze (4.988,64 ab 2016) als Abgrenzung dafür, ob Pflichtversicherung vorliegt oder nicht.